Häufig gestellte Fragen

Allgemein

Es existiert in Bezug auf die Energiepreisbremsen eine von der Bundesregierung festgelegte Höchstgrenze, die den maximalen Entlastungsbetrag für Endverbraucher festleget.

Die Höchstgrenze legt den Betrag fest, den Ihr Unternehmen bzw. Unternehmensverbund maximal auf Basis etwaiger Förderprogramme, die infolge der Energiekrise zum Tragen kamen, erhalten kann.

Die Höchstgrenze liegt bei 150.000 € monatlich. Endverbraucher, deren Entlastungen diese Höchstgrenze pro Monat voraussichtlich überschreiten, müssen bis 31.03.2023 eine Selbsterklärung bei ihrem Energieversorger abgeben. In dieser muss unter anderem mitgeteilt werden, welche absoluten und relativen Höchstgrenzen voraussichtlich erreicht werden. Erfolgt diese Meldung nicht, ist die maximale Entlastung auf 150.000 € pro Monat begrenzt.

Suchen Sie sich daher frühzeitig rechtlichen Beistand und reichen Sie die Auskunft zeitig bei Ihrem Energieversorger ein. 

Unterstützende Informationen finden Sie hier. 

Häufig gestellte Fragen

Gas: Preise und Abschlagspläne

Russland hat die Gaslieferungen durch die Ostseepipeline Nord Stream 1 gestoppt. Zusätzlich wurde bekannt, dass durch Sabotage die Pipelines Nord Stream 1 und Nord Stream 2 schwer beschädigt und damit wahrscheinlich nachhaltig für den Transport unbenutzbar wurden. Die gesamte Kriegssituation in der Ukraine schürt Angst an der Energiebörse und sorgt für extreme Preissprünge. Auch der nach wie vor hohe Anteil der Gasverstromung an der Gesamtstromerzeugung hat einen großen Einfluss auf die Gaspreise.

Positiv: Der Gaspreis lag im November bei durchschnittlich 9,69 ct/kWh. Zum Vergleich: Im August lag der Gaspreis bei durchschnittlich 23,6 ct/kWh.

Die im Sommer beschlossene Gasumlage wurde aufgehoben und entfällt somit. Die EGT wird dies selbstverständlich automatisch bei allen Kunden direkt berücksichtigen. 

Die Gasspeicherumlage mit 0,059 ct/kWh trat zum 01.10.2022 in Kraft und finanziert das Füllen der Gasspeicher. Die Gasspeicherumlage entfällt damit nicht und darf nicht mit der Gasumlage verwechselt werden.

Ab dem 01.07.2023 wird die Gasspeicherumlage mit 0,145 ct/kWh berechnet.
Hintergrund der Umlagenerhöhung ist die Füllstandsvorgabe für Speicher, welche im Energiewirtschaftsgesetz festgeschrieben ist. Die Umlage berechnet sich aus den bisher entstandenen Kosten sowie aus prognostizierten Kosten für die Erfüllung dieser Vorgaben.
Die offizielle Pressemitteilung von THE (Trading Hub Europe) - dem Marktgebietsverantwortlichen für das gesamtdeutsche Marktgebiet - können Sie hier einsehen.

Um die Kosten für Regel- und Ausgleichsenergie zu decken, erhebt der Marktgebietsverantwortliche THE ab dem 01.10.2022 Bilanzierungsumlagen.

Konkret handelt es sich bei RLM Kunden um 0,39 ct/kWh und bei SLP Kunden um 0,57 ct/kWh.

Als Kostenentlastung wird eine Gaspreisbremse eingeführt.

  • Für Privatkund:innen und kleine Unternehmen wird ab März 2023 (rückwirkend zum 01.01.23) zunächst bis zum 31.12.2023 eine Preisbremse eingeführt. 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs werden auf 12 ct/kWh brutto (inkl. Steuern, Umlagen, Netzentgelte) gedeckelt. Die restlichen 20 % werden zu den vertraglich vereinbarten Preisen abgerechnet. Als Einstufung in diese Kategorie gilt ein Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen kWh.
  • Für Industriekunden gilt ein Kontingenten-Gaspreisdeckel, d.h. 70 % der Vorjahresmenge zu 7 ct/kWh Netto-Arbeitspreis (reiner Energiepreis exklusive Steuern, Umlagen, Netzentgelte). Als Einstufung in diese Kategorie gilt der Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen kWh. Diese Regelung greift bereits ab Januar 2023 (Laufzeit ebenfalls zunächst bis 31.12.2023).

Abwicklung: Die Entlastung erfolgt über die Energieversorger automatisch. Solange die Preisdeckel überschritten werden, findet die Gaspreisbremse in jedem Tarif Anwendung. Kunden mit Jahresabrechnungen spüren dies ab März in ihren Abschlägen. Kunden mit Monatsabrechnungen ab Januar als Entlastung auf der Rechnung. Es muss kein Antrag auf Entlastung gestellt werden, außer bei bestimmten Kunden mit Monatsabrechnungen. Diese müssen dem Erdgaslieferanten in Textform darlegen, dass sie einer der entlastungsberechtigten Gruppen (siehe FAQ Dokument Bundesministerium, Punkt 19) angehören. Hat ein RLM-Kunde bereits eine Meldung für die Dezember-Soforthilfe eingereicht, muss keine separate Meldung mehr erfolgen. 

Wichtig: Da die Auszahlung der Gaspreisbremse für den Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen kWh erst im März und dann rückwirkend für Januar und Februar erfolgt, sind die Abschläge für Januar und Februar auf Basis der vertraglich vereinbarten Preisbestandteile berechnet. Denn auch die Versorger müssen im Januar und Februar die "normalen Marktpreise" an ihre Vorlieferanten bezahlen. Die Abschläge werden dann im März angepasst (sofern der im Tarif angesetzte Preis den Wert des Preisdeckels überschreitet), sodass die Preisbremse rückwirkend berücksichtigt wird. Für den Fall, dass sich der im Tarif angesetzte Preis unter dem Wert des Preisdeckels befindet, besteht kein Anspruch auf eine Entlastung, da der Tarif bereits günstiger ist als der Preisdeckel. Es handelt sich um einen kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen, auch während der Dauer der Energieeinsparungen. Die Entlastung wird durch Bundesmittel finanziert. 

Alle Details zur Gaspreisbremse können im FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nachgelesen werden. 

Zum Dokument

 

Ablauf zwischen dem Gaslieferanten und den Kund:innen:

  • Betroffen sind alle SLP-Kund:innen (Privatkund:innen und kleine Unternehmen) und RLM-Kund:innen (Industriekund:innen) bis 1,5 Mio kWh Gasverbrauch im Jahr
  • Kund:innen mit SEPA-Mandat: Der Abschlag für Dezember wird nicht eingezogen durch die EGT. 
  • Kund:innen ohne SEPA-Mandat: Die Kund:innen werden gebeten die Abschlagszahlung nicht zu überweisen. Sollte doch überwiesen werden, so erfolgt eine Verrechnung mit der Jahresendabrechnung. 
  • Der tatsächliche Erstattungsbetrag steht erst zum 31.12.2022 fest, da dann der Gesamtjahresbedarf durch 12 geteilt wird. 1/12 dieser Menge ist dann der tatsächliche BEtrag, der vom Staat übernommen wird. 

Alle Details finden Sie hier

Für 1,5 Jahre wird die Mehrwertsteuer auf Gas ab dem 01.10.2022 reduziert von 19 % auf 7 %. Diese Reduzierung reichen wir selbstverständlich an unsere Kunden weiter.

Sehr interessant ist: Sämtliche Kundenabrechnungen mit Ende des Ablesezeitraumes nach dem 01.10.2022 bekommen automatisch für die gesamte Gaslieferung den reduzierten MwSt. Satz von 7%. Das spart deutlich an Geld! Eine Mengenabgrenzung der jeweiligen Lieferzeiträume im Jahr 2022 ist daher nicht notwendig.

Zum Kalkulationszeitpunkt der aktuellen Gasabschläge war weder die Gasspeicherumlage noch die Bilanzierungsumlage bekannt. Somit wurden diese beiden Umlagen nicht in die damalige Abschlagsberechnung eingerechnet. Auch möchten wir den Markt zunächst noch einige Zeit beobachten. Die bevorstehende kalte Jahreszeit und eine damit möglicherweise entstehende Gasmangellage kann die Preise wieder nach oben treiben. Neben diesen Faktoren ist aktuell auch nur schwer abzuschätzen, was hinter der Gaspreisbremse steckt und welchen Einfluss sie haben wird. Sobald über einen längeren Zeitraum, trotz Start in die Wintersaison, die Preise stabil bleiben, werden wir die Abschläge selbstverständlich prüfen und anpassen. Natürlich müssen Sie sich keine Gedanken machen: Eventuell zu viel gezahltes Geld wird mit der Jahresendabrechnung zurückbezahlt (z.B. durch Wegfall der Umlage, gesunkene Preise und MwSt-Senkung).

Für die Berechnung der Abschläge wird ein Energiepreis zu Grunde gelegt, welcher zum Zeitpunkt der Erstellung der Abschlagspläne realistisch erscheint. Hier fließen zum einen die Spotpreise zum Zeitpunkt der Erstellung ein sowie auch eine Markteinschätzung für die zukünftige Preisentwicklung.

Ja, es gibt die Möglichkeit eine Zwischenabrechnung zu erstellen. Hierfür benötigen wir einen abgelesenen Zählerstand zum entsprechenden Abrechnungstag. Für die Erstellung der Zwischenabrechnung werden 20,-€ Brutto berechnet.

Der Abschlagsplan für Bestandskunden bleibt in der Höhe wie auch im Steuersatz bis zur Erstellung der Jahresendabrechnung grundsätzlich bestehen. Im Zuge der Jahresabrechnung wird für den gesamten Zeitraum der verminderte Steuersatz von 7% in Anwendung kommen und an den Kunden weitergegeben.

Dies kann mehrere Gründe haben. Zum einen kann die Mengenbasis, auf welcher der Abschlag kalkuliert wurde, abweichen. Gründe dafür können z.B. sein, dass uns bei der Anmeldung der Lieferung beim Netzbetreiber eine abweichende Mengenprognose durch den Netzbetreiber zurückgemeldet wurde. Dann basiert der Abschlag auf dieser Mengenprognose. Ein weiterer Grund kann sein, dass bei der Kalkulation der Abschläge immer das Ziel verfolgt wird, dass unsere Kunden keine Nachzahlungen im Rahmen der Jahresendabrechnung erhalten. Daher fließt in die Kalkulation der Abschläge auch immer eine Preisprognose für die restlichen Monate des Jahres mit ein. Erfolgt die Preisprognose insbesondere für die Wintermonate kommt noch hinzu, dass diese Monate mengenseitig stärker gewichtet sind da es sich meist um Heizgas handelt und somit in den Wintermonaten im Vergleich zu den Sommermonaten deutlich mehr Gas benötigt wird.

Aktuell herrscht große Unsicherheit aufgrund der Gaspreisbremse. Kunden haben Angst einen Vertrag abzuschließen und schlussendlich nicht von der Gaspreisbremse zu profitieren. Wir können Sie an dieser Stelle beruhigen! Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es keine Anzeichen dafür, dass Verbraucher von der Gaspreisbremse ausgeschlossen sein könnten.

Die Preisentwicklung am Spotmarkt wird durch diverse Faktoren auf dem Energiemarkt und dem Weltgeschehen beeinflusst. Die Liste der Einflussfaktoren ist sehr lang. Das führt dazu, dass aktuell niemand sagen kann, wohin sich der Spotmarkt im Gas entwickelt. Das Jahr 2022 hat gezeigt, dass viele unerwartete Ereignisse in kürzester Zeit auftreten können und den gesamten Markt durcheinanderwerfen. Eine Aussage, wohin die Reise in den kommenden Monaten geht, wäre somit reine Spekulation.

Häufig gestellte Fragen

Gas: Versorgungssicherheit

Bei der Frühwarnstufe handelt es sich um eine Vorsorgestufe. Sie soll den Gasverbrauch in das Bewusstsein rücken und bereits zum Gassparen anregen. Auch wird dies als Signal an die Industrie verstanden, dass der Gasverbrauch geprüft, optimiert und reduziert werden soll. 

In der Frühwarnstufe "liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt". Daraufhin wird ein Krisenstab gebildet und die Lage eingeschätzt. 

Stufe zwei des Notfallplans Gas ist die Alarmstufe. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gab am 23.06.2022 bekannt, dass die Alarmstufe im Notfallplan Gas in Kraft getreten ist. Bei der Alarmstufe handelt es sich um die Stufe zwei von drei möglichen Stufen. Sie tritt in Kraft, wenn laut Notfallplan Gas „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt“. Trotzdem ist der Markt aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen ohne, dass Maßnahmen von Seiten der Regierung ergriffen werden müssen.

Nach dem Beschluss der Verordnung zur sogenannten Versorgungsreserve können nun Kohlekraftwerke, die sich in der Netzreserve befinden, ihren Betrieb wiederaufnehmen. Es ist geplant, ab Oktober zwölf Kohlekraftwerke aus der Netzreserve zu holen. Die zwölf Kraftwerke könnten bis zu sieben Gigawatt Strom ins Netz einspeisen. Das soll den Gasmarkt kurz- und mittelfristig entlasten: Steinkohlekraftwerke sollen bis längstens Ende März 2024 laufen, Braunkohlekraftwerke bis längstens Ende Juni 2023. Das Ziel des Kohleausstiegs bis zum Jahr 2030 bleibe laut Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck aber bestehen.

In der Notfallphase herrscht laut Bundesnetzagentur ein akuter Mangel, auf dem Markt wäre kein Gas für den freien Verkauf verfügbar. Dann ist die Abschaltung nicht mehr freiwillig, sondern erfolgt durch den Staat in einer sogenannten "hoheitlichen Zuteilung". Diese Aufgabe übernimmt die Bundesnetzagentur, die für die Regulierung und die Wettbewerbsaufsicht beim Gas zuständig ist.

Die Versorgungssicherheit ist im EGT-Gebiet und in Deutschland weiterhin gewährleistet. Aber die Lage muss sehr genau beobachtet werden. Mit der jetzt ausgerufenen Alarmstufe wird die Beobachtung intensiviert und das Signal verstärkt, dass der Verbrauch aus Vorsorgegründen reduziert werden soll. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich allein mit der Ausrufung der Alarmstufe durch das Bundeswirtschaftsministerium erst einmal nichts.

In jedem Fall sind Haushaltkunden und Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuser durch gesetzliche Bestimmungen besonders geschützt. Allerdings bleibt festzuhalten: Sind die Leitungen physisch leer, kann auch an HH-Kunden kein Gas mehr geliefert werden.

Aktuell werden neue Gaslieferanten geprüft (z.B. Katar) und zusätzlich bisherige Beziehungen (u.a. USA) ausgebaut. Damit das Flüssiggas anlanden kann baut die Bundesregierung gerade neue LNG-Terminals in Norddeutschland.

Im äußersten Notfall sind davon Großkunden betroffen, die nicht zur kritischen Infrastruktur zählen. Der Gesetzgeber hat klar geregelt, wer im Falle des Erreichens der Notfallstufe von einer Abschaltung betroffen wäre. Dies ist abhängig von der Branche, dem Gasverbrauch und diversen anderen Faktoren. Die EGT hat sich jedoch in den vergangenen Wochen auf mögliche Versorgungsengpässe vorbereitet und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. 

Egal ob Großkunde, kleiner Betrieb oder sogar Privatkunde: Alle können in der aktuellen Situation zu einer möglichen Stabilisierung der Lage beitragen. Dinge wie Strom und Wasser sparen sind oft sehr einfach umsetzbar, wenn wir uns unsere alltäglichen Gewohnheiten bewusst vor Augen führen. Jede gesparte kWh Gas ist ein positiver Beitrag in der aktuell angespannten Situation. Hier geht es zu unseren Energiespartipps.

Trotz Gasmangellage und enormen Gaspreisen wird weiterhin Gas für die Gasverstromung verwendet. Die Stimmen werden laut, warum dies nicht unterbunden wird in der aktuellen Situation. Doch ganz so einfach ist das aus technischer Sicht nicht. Einzelne Gaskraftwerke müssen mit Gas versorgt werden, sonst kommt es im Stromsystem zu massiven Störungen. Auch hängt vielerorts die Gasverstromung zusätzlich mit der Wärmeversorgung zusammen.
 

Häufig gestellte Fragen

Strom: Preise und Abschlagspläne

Die Kernkraftwerke in Frankreich sind große Sorgenkinder der EU. Nahezu die Hälfte davon ist aufgrund von Wartungsarbeiten und Mängeln nicht in Betrieb. Solange diese Situation so angespannt bleibt, wird Deutschland viel Strom nach Frankreich exportieren.

Der Strompreis wird in Deutschland über die sogenannte Merit-Order gebildet. Das bedeutet, dass zuerst das günstigste Kraftwerk genutzt wird, um Strom zu erzeugen. Wird mehr Strom benötigt, wird das zweit günstigste Kraftwerk zugeschaltet. Die Einheitspreisauktion besagt allerdings, dass das teuerste in Betrieb stehende Kraftwerk den Strompreis für alle produzierten Kilowattstunden aller Kraftwerke bestimmt. Im Beispiel heißt das, dass die Kilowattstunde Strom aus einer PV-Anlage genauso viel kostet, wie die Kilowattstunde aus einem Gaskraftwerk. Die Betreiber der günstigeren Kraftwerke machen dadurch einen enormen Gewinn. Die EU beschloss daher kürzlich eine Übergewinnsteuer für die Stromproduktion. Damit wird ein Teil des Mehrgewinns abgeschöpft und für die Allgemeinheit investiert, sodass eine Art Strompreisbremse realisiert werden kann.

Als Kostenentlastung wird nun eine Strompreisbremse eingeführt. Es handelt sich bei der Strompreisbremse um folgendes Entlastungs-Modell: 

  • Für Privatkund:innen und kleine Unternehmen wird ab März 2023 (rückwirkend zum 01.01.2023) zunächst bis 31.12.2023 eine Preisbremse eingeführt. 80 % des prognostizierten Verbrauchs wird auf 40 ct/kWh brutto (inkl. Steuern, Umlagen, Netzentgelte) gedeckelt. Die restlichen 20 % werden zu den vertraglich vereinbarten Preisen abgerechnet. Dies gilt für einen Jahresverbrauch bis 30.000 kWh.
  • Ebenso wird für größere Gewerbe- und Industriekunden ab März 2023 bis zum 31.12.2023 (im März erfolgt über die Abschläge bzw. die Monatsabrechnung eine rückwirkende Erstattung für Januar/Februar 2023) eine Preisbremse eingeführt. 70 % der Vorjahresmenge zu 13 ct/kWh Netto-Arbeitspreis (reiner Energiepreis exklusive Steuern, Umlagen, Netzentgelte). Diese Kategorie gilt ab einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh.

Abwicklung: Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Solange die Preisdeckel überschritten werden, findet die Strompreisbremse in jedem Tarif Anwendung. Es muss kein Antrag auf Entlastung gestellt werden. 

Wichtig: Da die Auszahlung der Strompreisbremse erst im März und dann rückwirkend für Januar und Februar erfolgt, sind die Abschläge für Januar und Februar auf Basis der vertraglich vereinbarten Preisbestandteile berechnet. Denn auch die Versorger müssen im Januar und Februar die "normalen Marktpreise" an ihre Vorlieferanten bezahlen. Die Abschläge werden dann im März angepasst (sofern der im Tarif angesetzte Preis den Wert des Preisdeckels überschreitet), sodass die Preisbremse rückwirkend berücksichtig wird. Bei Kunden mit Monatsabrechnungen wird die Entlastung Januar und Februar in der Märzabrechnung mitberücksichtigt. Für den Fall, dass sich der im Tarif angesetzte Preis unter dem Wert des Preisdeckels befindet, besteht kein Anspruch auf eine Entlastung, da der Tarif bereits günstiger ist als der Preisdeckel. Es handelt sich um einen kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen, auch während der Dauer der Energieeinsparungen.

Alle Details zur Strompreisbremse können im FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nachgelesen werden.

Zum Dokument

 

Je nach Lieferprodukt versuchen wir mit unseren Abschlagsplänen die spätere Jahresabrechnung abzubilden. Sofern Möglichkeiten zur Senkung von Abschlägen bestehen, werden wir dies natürlich vornehmen.

Für die Berechnung der Abschläge wird ein Energiepreis zu Grunde gelegt, welcher zum Zeitpunkt der Erstellung der Abschlagspläne realistisch erscheint. Hier fließen zum einen die Spotpreise zum Zeitpunkt der Erstellung ein sowie auch eine Markteinschätzung für die zukünftige Preisentwicklung.

Ja, es gibt die Möglichkeit eine Zwischenabrechnung zu erstellen. Hierfür benötigen wir einen abgelesenen Zählerstand zum entsprechenden Abrechnungstag. Für die Erstellung der Zwischenabrechnung werden 20,-€ Brutto berechnet.

Die Preisentwicklung am Spotmarkt wird durch diverse Faktoren auf dem Energiemarkt und dem Weltgeschehen beeinflusst. Die Liste der Einflussfaktoren ist sehr lang. Das führt dazu, dass aktuell niemand sagen kann, wohin sich der Spotmarkt im Strom entwickelt. Das Jahr 2022 hat gezeigt, dass viele unerwartete Ereignisse in kürzester Zeit auftreten können und den gesamten Markt durcheinanderwerfen. Eine Aussage, wohin die Reise in den kommenden Monaten geht, wäre somit reine Spekulation.

Häufig gestellte Fragen

Strom: Versorgungssicherheit

Blackout-Szenarien wie aus einem Film sind äußerst unwahrscheinlich aber könnten in diesem Winter vereinzelt auftreten. Durch die hohen Gaspreise wird vermutet, dass vermehrt zu alternativen Heizmethoden gegriffen wird, was zu einem erhöhten Strombedarf führt. Dies kann zu großflächigen, jedoch wahrscheinlich nur kurzzeitigen Blackouts in Europa führen. Ein Tipp: Verzichten Sie auf die alternative Heizmethode mit Heizlüftern und ähnlichen Möglichkeiten, um das Stromnetz nicht zu überlasten.

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