Als Kostenentlastung wird eine Gaspreisbremse eingeführt.
- Für Privatkund:innen und kleine Unternehmen wird ab März 2023 (rückwirkend zum 01.01.23) zunächst bis zum 31.12.2023 eine Preisbremse eingeführt. 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs werden auf 12 ct/kWh brutto (inkl. Steuern, Umlagen, Netzentgelte) gedeckelt. Die restlichen 20 % werden zu den vertraglich vereinbarten Preisen abgerechnet. Als Einstufung in diese Kategorie gilt ein Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen kWh.
- Für Industriekunden gilt ein Kontingenten-Gaspreisdeckel, d.h. 70 % der Vorjahresmenge zu 7 ct/kWh Netto-Arbeitspreis (reiner Energiepreis exklusive Steuern, Umlagen, Netzentgelte). Als Einstufung in diese Kategorie gilt der Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen kWh. Diese Regelung greift bereits ab Januar 2023 (Laufzeit ebenfalls zunächst bis 31.12.2023).
Abwicklung: Die Entlastung erfolgt über die Energieversorger automatisch. Solange die Preisdeckel überschritten werden, findet die Gaspreisbremse in jedem Tarif Anwendung. Kunden mit Jahresabrechnungen spüren dies ab März in ihren Abschlägen. Kunden mit Monatsabrechnungen ab Januar als Entlastung auf der Rechnung. Es muss kein Antrag auf Entlastung gestellt werden, außer bei bestimmten Kunden mit Monatsabrechnungen. Diese müssen dem Erdgaslieferanten in Textform darlegen, dass sie einer der entlastungsberechtigten Gruppen (siehe FAQ Dokument Bundesministerium, Punkt 19) angehören. Hat ein RLM-Kunde bereits eine Meldung für die Dezember-Soforthilfe eingereicht, muss keine separate Meldung mehr erfolgen.
Wichtig: Da die Auszahlung der Gaspreisbremse für den Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen kWh erst im März und dann rückwirkend für Januar und Februar erfolgt, sind die Abschläge für Januar und Februar auf Basis der vertraglich vereinbarten Preisbestandteile berechnet. Denn auch die Versorger müssen im Januar und Februar die "normalen Marktpreise" an ihre Vorlieferanten bezahlen. Die Abschläge werden dann im März angepasst (sofern der im Tarif angesetzte Preis den Wert des Preisdeckels überschreitet), sodass die Preisbremse rückwirkend berücksichtigt wird. Für den Fall, dass sich der im Tarif angesetzte Preis unter dem Wert des Preisdeckels befindet, besteht kein Anspruch auf eine Entlastung, da der Tarif bereits günstiger ist als der Preisdeckel. Es handelt sich um einen kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen, auch während der Dauer der Energieeinsparungen. Die Entlastung wird durch Bundesmittel finanziert.
Alle Details zur Gaspreisbremse können im FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nachgelesen werden.
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