Strompreisbremse

Was ist die Strompreisbremse?

Als Kostenentlastung wurde 2023 eine Strompreisbremse eingeführt.

Es handelt sich bei der Strompreisbremse um folgendes Entlastungs-Modell:

  • Für Privatkund:innen und kleine Unternehmen wird ab März 2023 (rückwirkend zum 01.01.2023) zunächst bis 31.12.2023 eine Preisbremse eingeführt. 80 % des prognostizierten Verbrauchs wird auf 40 ct/kWh brutto (inkl. Steuern, Umlagen, Netzentgelte) gedeckelt. Die restlichen 20 % werden zu den vertraglich vereinbarten Preisen abgerechnet. Dies gilt für einen Jahresverbrauch bis 30.000 kWh.
  • Ebenso wird für größere Gewerbe- und Industriekunden ab März 2023 bis zum 31.12.2023 (im März erfolgt über die Abschläge bzw. die Monatsabrechnung eine rückwirkende Erstattung für Januar/Februar 2023) eine Preisbremse eingeführt. 70 % der Vorjahresmenge zu 13 ct/kWh Netto-Arbeitspreis (reiner Energiepreis exklusive Steuern, Umlagen, Netzentgelte). Diese Kategorie gilt ab einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh.

Abwicklung: Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Solange die Preisdeckel überschritten werden, findet die Strompreisbremse in jedem Tarif Anwendung. Es muss kein Antrag auf Entlastung gestellt werden.

Wichtig: Für den Fall, dass sich der im Tarif angesetzte Preis unter dem Wert des Preisdeckels befindet, besteht kein Anspruch auf eine Entlastung, da der Tarif bereits günstiger ist als der Preisdeckel. Es handelt sich um einen kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen, auch während der Dauer der Energieeinsparungen.

Alle Details zur Strompreisbremse können im FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nachgelesen werden.

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Gaspreisbremse

Was ist die Gaspreisbremse?

Als Kostenentlastung wurde 2023 eine Gaspreisbremse eingeführt.

  • Für Privatkund:innen und kleine Unternehmen wird ab März 2023 (rückwirkend zum 01.01.23) zunächst bis zum 31.12.2023 eine Preisbremse eingeführt. 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs werden auf 12 ct/kWh brutto (inkl. Steuern, Umlagen, Netzentgelte) gedeckelt. Die restlichen 20 % werden zu den vertraglich vereinbarten Preisen abgerechnet. Als Einstufung in diese Kategorie gilt ein Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen kWh.
  • Für Industriekunden gilt ein Kontingenten-Gaspreisdeckel, d.h. 70 % der Vorjahresmenge zu 7 ct/kWh Netto-Arbeitspreis (reiner Energiepreis exklusive Steuern, Umlagen, Netzentgelte). Als Einstufung in diese Kategorie gilt der Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen kWh. Diese Regelung greift bereits ab Januar 2023 (Laufzeit ebenfalls zunächst bis 31.12.2023).

Abwicklung: Die Entlastung erfolgt über die Energieversorger automatisch. Solange die Preisdeckel überschritten werden, findet die Gaspreisbremse in jedem Tarif Anwendung. Kunden mit Jahresabrechnungen spüren dies ab März in ihren Abschlägen. Kunden mit Monatsabrechnungen ab Januar als Entlastung auf der Rechnung. Es muss kein Antrag auf Entlastung gestellt werden, außer bei bestimmten Kunden mit Monatsabrechnungen. Diese müssen dem Erdgaslieferanten in Textform darlegen, dass sie einer der entlastungsberechtigten Gruppen (siehe FAQ Dokument Bundesministerium, Punkt 19) angehören. Hat ein RLM-Kunde bereits eine Meldung für die Dezember-Soforthilfe eingereicht, muss keine separate Meldung mehr erfolgen.

Wichtig: Für den Fall, dass sich der im Tarif angesetzte Preis unter dem Wert des Preisdeckels befindet, besteht kein Anspruch auf eine Entlastung, da der Tarif bereits günstiger ist als der Preisdeckel. Es handelt sich um einen kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen, auch während der Dauer der Energieeinsparungen. Die Entlastung wird durch Bundesmittel finanziert.

Alle Details zur Gaspreisbremse können im FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nachgelesen werden.

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Höchstgrenze der Entlastungsbeträge

Es existiert in Bezug auf die Energiepreisbremsen eine von der Bundesregierung festgelegte Höchstgrenze, die den maximalen Entlastungsbetrag für Endverbraucher festleget.

Die Höchstgrenze legt den Betrag fest, den Ihr Unternehmen bzw. Unternehmensverbund maximal auf Basis etwaiger Förderprogramme, die infolge der Energiekrise zum Tragen kamen, erhalten kann.

Die Höchstgrenze liegt bei 150.000 € monatlich. Endverbraucher, deren Entlastungen diese Höchstgrenze pro Monat voraussichtlich überschreiten, müssen bis 31.03.2023 eine Selbsterklärung bei ihrem Energieversorger abgeben. In dieser muss unter anderem mitgeteilt werden, welche absoluten und relativen Höchstgrenzen voraussichtlich erreicht werden. Erfolgt diese Meldung nicht, ist die maximale Entlastung auf 150.000 € pro Monat begrenzt.

Suchen Sie sich daher frühzeitig rechtlichen Beistand und reichen Sie die Auskunft zeitig bei Ihrem Energieversorger ein.

Unterstützende Informationen finden Sie hier.